Marktordnung / AGB
1. Vertragsabschluss
1.1 Mit dem Bezahlen der Standgebühr durch Vorkasse oder Betreten / Befahren des Veranstaltungsgeländes bzw. der Veranstaltungshalle erkennt jeder Standbetreiber (Mieter) sowie jeder Besucher meine allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. meine Marktordnung sowie die „Hausordnung“ der jeweiligen Veranstaltungshalle als verbindlich an.
1.2 Der Veranstalter kann einseitig von dem abgeschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Mieter zurücktreten, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen in der Person des Mieters, welche dem Mietvertrag zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
1.3 Der Mieter ist zur Untervermietung und zur Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht berechtigt. Der Veranstalter ist berechtigt, bei einer nicht genehmigten Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte die sofortige Räumung des Verkaufsstandes zu verlangen.
2. Vorbehalte
2.1 Für den Fall, dass aufgrund höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer Ereignisse, die geplante, bzw. festgesetzte Veranstaltung vom Veranstalter nicht durchgeführt werde kann, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder an einem anderen Termin durchzuführen oder bei Eintreten des Ereignisses während des Verlaufes der Veranstaltung diese abzubrechen oder zu verkürzen. Erfolgt die Absage mehr als 5 Tage vor der geplanten Veranstaltung, so behält der Veranstalter den Anspruch auf Verrechnung der evtl. im Vorverkauf geleisteten Zahlung der Standkarte auf einem anderen Termin vor. Es werden dem Mieter max. 2 Ersatztermine zur Auswahl zur Verfügung gestellt. Muss die Veranstaltung nach Eröffnung abgebrochen oder verkürzt werden, behält der Veranstalter den vollen Anspruch auf die angefallene Standgebühr vor.
2.2 Der Veranstalter hat auch das Recht, eine Veranstaltung abzusagen, wenn diese wirtschaftlich unzumutbar erscheint.
2.3 Im Falle des Eintritts unter 2.1 oder 2.2 genannter Ereignisse sind gegenseitige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Standmieten und Kosten ergeben sich aus den aufgeführten Preisen auf den Terminzetteln bzw. aus der Veröffentlichung auf meiner Homepage im Internet. Sind beide Möglichkeiten nicht gegeben, können die Standgebühren natürlich auch telefonisch beim Veranstalter erfragt werden.
3.2 Kinder unter 12 Jahren, die reines Kinderspielzeug verkaufen, können in Begleitung ihrer Eltern einen kostenlosen Standplatz von 1 m bei der Marktleitung beantragen. Über die Zulassung des Standes entscheidet die Marktleitung.
3.3 Die Standgebühren sind wie mit dem Veranstalter vereinbart und beim Befahren des Veranstaltungsgeländes bzw. mit dem Aufbau eines Standes in der jeweiligen Veranstaltungshalle fällig.
3.4 Für die Märkte in der Halle gilt: Die Stornierung eines gebuchten Standes aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen ist natürlich zu jeder Zeit möglich. Tritt der Mieter bis zu 3 Tage vor der geplanten Veranstaltung von seinem im Vorverkauf (durch Vorkasse) erworbenen Standplatz zurück, obliegt es dem Veranstalter die Standgebühr für einen andern Veranstaltungstermin zu verrechnen. Der Ausweichtermin wird bei Rückgabe sofort gebucht, und darf max. 60 Tage nach der nicht in Anspruch genommenen Veranstaltung liegen. Eine Rückzahlung kann natürlich im Einzelfall ebenfalls erfolgen. Bei nicht erscheinen des Mieters zur gebuchten Veranstaltung bis 1 Stunde nach Veranstaltungsbeginn verfällt die Berechtigung auf den gebuchten Standplatz und die Standgebühr ist in voller Höhe fällig. Für die Märkte draußen gilt: Eine Rückgabe der Standkarte ist nicht möglich. Eine Weitergabe von Standkarten an Dritte ist mit der Einwilligung des Veranstalters gestattet.
3.5 Bei vorheriger Anmeldung kann bei einigen Veranstaltungen ein Stromanschluss gewährt werden. Wird Strom zur Verfügung gestellt, so ist es dem Mieter verboten, an den Stromzuführungen Veränderungen vorzunehmen. Ebenfalls ist es untersagt, den Stromanschluss unterzuvermieten. Stellt der Mieter einen Schaden an der Zuleitung fest, so ist er verpflichtet, den Veranstalter darauf hinzuweisen. Zulasten des betreffenden Teilnehmers wird dann fachmännisch der Schaden/Defekt behoben. Für einen Stromanschluss wird neben der Standgebühr eine Strompauschale erhoben. Diese Gebühren sind beim Veranstalter zu erfragen und gegebenenfalls von Veranstaltungsort zu Veranstaltungsort unterschiedlich. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht gegenüber Händlern und Besuchern für Schäden resultierend aus der Bereitstellung eines Stromanschlusses bzw. des Verbrauchs von Strom.
4. Gesamtschuldnerische Haftung
4.1 Bei einer Mehrheit von Mietern bzgl. eines Ausstellungsstandes entfallen Erklärungen des Veranstalters gegenüber auch nur einem der Mieter mit Wirkung auch für und gegen die anderen. Die Mieter haften in jedem Fall, jeder für sich, gesamtschuldnerisch.
5. Pflichten des Mieters
5.1 Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, Auftragsbücher ordnungsgemäß und vollständig zu führen. Der Veranstalter ist berechtigt, auf Verlangen die formelle Einhaltung jederzeit zu überprüfen.
5.3 Der Mieter hat für die gesamte Dauer des Marktes deutlich sichtbar den Marktstand mit Namen und Anschrift des Mieters zu kennzeichnen.
5.4 Mit der Vorlage der Unterlagen hat der Mieter die Art und den Umfang der beabsichtigten Werbung anzuzeigen. Dem Mieter ist die Werbung jeglicher Art nur im Bereich seines Ausstellungsstandes und nur für den eigenen Betrieb erlaubt. Beabsichtigt der Mieter akustische Werbung jeglicher Art oder die Vorführung von Fernseh- und Filmwerken, bedarf es ebenfalls der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, jegliche Art akustischer Werbung zur Aufrechterhaltung eines geordneten und ungestörten Verlaufs der Veranstaltung einzuschränken oder gänzlich zu untersagen.
5.5 Ausdrücklich untersagt ist das Anbieten folgender Waren: Waffen im Sinne von § 1 WaffG; Artikel mit NS-Symbolen (auch überklebt bzw. unkenntlich gemacht); Drucksachen, Bild- und/oder Tonträger und sonstige Medien, die den Nationalsozialismus oder Krieg verherrlichen; Pornografie in jeglicher Form; Bild- und/oder Tonträger FSK 18; PC- und Konsolenspiele USK 18; Raubkopien (Bild- und/oder Tonträger, Software, PC- und Konsolenspiele) die gegen Gesetze oder Verordnungen im Sinne des Jugendschutzgesetzes und StGB verstoßen bzw. nicht im Gebiet der EU lizenzierte Datenträger; Waren aller Art mit gefälschten Markennamen oder -zeichen; alle Artikel, deren Verkauf gegen geltendes Recht oder gute Sitten verstößt. Der Verkauf von Tieren, auch von Tieren, die geschützt sind durch das Artenschutzgesetz sowie durch das Naturschutzgesetz ist ebenfalls untersagt.
5.6 Das Anbieten von Lebensmitteln, Neu- und Jahrmarktwaren ist nur mit Genehmigung bzw. nach Absprache mit dem Veranstalter gestatte.
5.7 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die er oder ein von ihm Beauftragter auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände verursacht. Insbesondere ist das Bohren in Wänden und Böden sowie das Ankleben von Plakaten an Fenster und Wände strikt untersagt.
5.8 Die Wiedergabe von mechanisch vervielfältigter Musik (Tonband, Kassette, CD oder anderen Tonträgern) erfordert - aufgrund urheberrechtlicher Bestimmungen - eine vom Mieter zu beantragende Aufführungsgenehmigung der zuständigen Bezirks-Direktion der GEMA.
5.8 Der vom Mieter belegte Standplatz ist besenrein zu verlassen. Der anfallende Müll ist von jedem Standbetreiber selbst mitzunehmen. Bei zurückgelassenem Müll behält sich der Veranstalter das Recht der Berechnung der entstanden Kosten, sowie der Entsorgungskosten vor. Der Veranstalter behält sich vor, eine Reinigungskaution in Höhe 5,00 Euro zu berechnen. Diese wird bei sauberem Verlassen des Standplatzes, frühestens jedoch ab 16.00 Uhr zurückerstattet.
6. Allgemeine Bestimmungen
6.1 Der Veranstalter hat keine Versicherung zugunsten des Mieters abgeschlossen. Es obliegt allein dem Mieter, für eine ausreichende Versicherung seiner eingebrachten Gegenstände und der ihm obliegenden Verkehrssicherung Sorge zu tragen.
6.2 Die Haftung des Veranstalters für die von dem Mieter eingebrachten Gegenstände oder Personen- und Sachschäden wird, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen und auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei dem Mieter der Nachweis des Verschuldens auferlegt wird.
6.3 Der Veranstalter übernimmt keine Bewachung von Veranstaltungshallen bzw. des jeweiligen Verkaufsstandes des Mieters. Es ist somit jegliche Haftung ausgeschlossen.
6.4 Das Betreten, sowie das Befahren des Veranstaltungsgeländes bzw. der Veranstaltungshallen sowie das Befahren der Parkplätze geschehen auf eigene Gefahr und Verantwortung. Es ist somit jegliche Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.
6.5 Die Durchführung von Fernsehaufnahmen, Videoaufnahmen und das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken im Bereich der gesamten Veranstaltung sind von der zuvor eingeholten schriftlichen Genehmigung des Veranstalters abhängig.
6.6 Die Aussteller erklären sich grundsätzlich damit einverstanden, das der Veranstalter Marktfotos für Werbezwecke und redaktionelle Berichterstattung benutzen darf. Dieses gilt für die veröffentlichung auf unserer Internetauftrittund sowie auf Facebook.
6.7 Es gilt die jeweilige Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungshallen. Der Veranstalter übt das Hausrecht im gesamten Veranstaltungsbereich aus.
6.8 Es ist verboten, ohne Zustimmung des Veranstalters Reklame für andere Veranstaltungen (Märkte) zu machen bzw. Handzettel oder der gleichen zu verteilen.
6.9 Glücksspiele jeglicher Art, sowie "religiöse Werbung" sind auf dem Marktgelände untersagt.
6.10 Die Aufbauzeiten entnehmen Sie bitte meiner Homepage, oder fragen Sie einfach einen Mitarbeiter (Ordner) vor Ort (in der Regel sonntags ab 8.00 Uhr). Grundsätzlich gilt: Aufbau nur in den Parkbuchten. Bitte folgen Sie hierzu den Anweisungen des Personals. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle Rettungs- und Fluchtwege freigehalten werden, die im Notfall auch Ihr Leben retten. Abbauen ist grundsätzlich nicht vor 16 Uhr gestattet. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Krankheit / schweres Unwetter) darf nach vorheriger Absprache vorher abgebaut werden. Ein Anspruch auf Erstattung der Standmiete besteht in diesem Fall nicht. Gänge und Durchfahrten sind von Fahrzeugen, Verkaufsständen, Kleiderständern und Ähnlichem unbedingt freizuhalten. Auf allen Märkten muss ein Rettungsweg von mindestens 3,50 Meter Breite eingehalten werden. Die Standtiefe beträgt maximal die Anzahl der gebuchten Frontmeter begrenzt auf 5 Meter (incl. evtl. Fahrzeug hinter dem Stand).
6.11 Den Anweisungen der Marktleitung und den Mitarbeitern des Flohmarktteams ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben einen Platzverweis zur Folge.
6.12 Für Unfälle, Personen- oder Sachschäden und Diebstähle wird vom Veranstalter keine Haftung übernommen. (Anbieter und Besucher haften für sich selbst)
6.13 Für jegliche auf dem Markt erworbenen Waren übernimmt der Veranstalter keine Gewährleistung.
7. Verwirkungsklausel
7.1 Vereinbarungen, die von den allgemeinen und besonderen Marktbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für gerichtliche Streitigkeiten zwischen den Mietern und dem Veranstalter ist Gütersloh.
Bei Verstoß gegen einen oder mehrere Punkte der Marktordnung kann ein Platzverweis ausgesprochen werden. Es erfolgt keine Erstattung bereits bezahlter Standgelder. Eventuelle Schadenersatzansprüche behalten wir uns vor.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß und Erfolg auf unseren Märkten und stehen selbstverständlich für weitere Fragen gerne zur Verfügung.